1 Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) gelten für alle Vertragsverhältnisse zwischen dem Auftraggeber und der Welschinger Filmerei.
2 Vertragsabschluss
2.1 Akzeptiert der Kunde die Offerte von Welschinger Filmerei, oder nimmt er die in der Offerte angebotenen Dienstleistungen in Anspruch, kommt es zum Vertragsabschluss.
3 Bezahlung & Absagen
3.1 Bis 60 Tage vor Drehbeginn kann der Kunde kostenlos vom vorliegenden Vertrag schriftlich zurücktreten. Bei weniger als 60 Tagen werden dem dem Kunden mindestens 20% der Gesamtkosten verrechnet.
3.2 Ab 30 Tagen vor Drehbeginn gehen 50% der Geamtkosten zulasten des Kunden, die restlichen 50% bei der Abnahme. Die Zustellung des Endproduktes erfolgt erst nach der vollständigen Zahlung der Gesamtkosten.
3.3 Kommt es zum Zahlungsverzug, steht Welschinger Filmerei das Recht zu, die Dienstleistung zu verweigern.
4 Lieferfrist
4.1 Der Abgabetermin der Musterkopie wird zwischen den beiden Vertragsparteien vor Beginn der Videoproduktion festgelegt.
4.2 Kann Welschinger Filmerei den Abgabetermin nicht einhalten, muss der Auftraggeber unmittelbar über den Grund und die Dauer der Verzögerung informiert werden.
4.3 Kommt es zu Verzögerungen durch Verschulden des Auftraggebers oder höherer Gewalt wird der Abgabetermin um die Dauer der Verzögerung aufgeschoben.
5 Filmproduktion
5.1 Die Filmproduktion erfolgt auf der Grundlage des mit dem Kunden abgesprochenen Konzepts, und dem in der Offerte abgesprochenen Leistungsumfang.
5.2 Qualität und Stil der Videoproduktion entsprechen dem Portfolio, welches Welschinger Filmerei auf der Webseite vorweist.
5.3 Welschinger Filmerei trägt die Verantwortung für die technische Umsetzung und Gestaltung der Videoproduktion. Dass der Inhalt sachlich korrekt und rechtlich zulässig ist, liegt in der Verantwortung des Auftraggebers.
5.4 Kommt es am Drehtag zu Verzögerungen oder Komplikationen durch Verschulden des Auftraggebers, wird ihm der Mehraufwand in Rechnung gestellt.
5.5 Bei Änderungswünschen vom Auftraggeber, welche nicht dem festgelegten Leistungsumfang in der Offerte oder dem Konzept entsprechen, werden allfällige Zusatzkosten dem Auftraggeber nach Absprache in Rechnung gestellt. Sollten die Änderungswünsche zu fest vom ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang abweichen, behält sich Welschinger Filmerei das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber muss für sämtliche Kosten bis zum Zeitpunkt des Rücktritts aufkommen.
5.6 Wird für das Video Produktionsmaterial (z.B. Bilder, Texte, Logos, Videoaufnahmen) vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt, ist dieser verantwortlich für eine termingerechte Zustellung des Materials in einem verwertbaren Format. Sowohl für die Inhaltliche Richtigkeit als auch die Qualität der überlassenen Materialien ist der Auftraggeber selber verantwortlich. Der Auftraggeber muss ausserdem über die erforderlichen Rechte für das zur Verfügung gestellte Material verfügen und diese zur Weiterverarbeitung an Welschinger Filmerei abtreten. Falls das überlassene Material nur durch erheblichen Mehraufwand von Welschinger Filmerei verwertbar gemacht werden kann, gehen die zusätzlichen Kosten zu Lasten des Auftraggebers.
5.7 Musik und Toneffekte sind wichtige Stilelemente in der Videoproduktion und werden falls nicht anders vereinbart, im Rahmen des gestalterischen Freiraums von Welschinger Filmerei selber gewählt. Spezifische Musikvorstellungen des Auftraggebers müssen vor Beginn der Dreharbeiten kommuniziert werden und können zu Mehrkosten führen. Sobald die Nachbearbeitung der Aufnahmen begonnen hat, können keine Änderungswünsche an der Musik angebracht werden.
6 Abnahme
6.1 Nach Fertigstellung der Videoproduktion übergibt Welschinger Filmerei dem Auftraggeber eine Musterkopie. Beanstandungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach der Lieferung der Musterkopie erfolgen. Spätere Beanstandungen werden nicht berücksichtigt, die hergestellte Fassung gilt als abgenommen.
6.2 Mängel, welche durch Verschulden des Auftraggebers zustande kommen, können nicht berücksichtigt werden. Künstlerische Differenzen innerhalb der vereinbarten Konzeption stellen keinen Mangel dar. Welschinger Filmerei ist nicht verpflichtet rein künstlerische Änderungen vorzunehmen.
6.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Abnahme, sofern die Videoproduktion dem abgesprochenen Konzept/Drehbuch und Leistungsumfang der Offerte entspricht. Geschmacksretouren sind ausgeschlossen.
7 Immaterialgüterrechte
7.1 Das Eigentum an allen während der Filmproduktion entstandenen Rohmaterialien und daraus resultierenden Zwischenprodukten sowie schriftlich festgelegten Absprachen/Konzepten/Drehbüchern verbleibt bei Welschinger Filmerei.
7.2 Alle entstandenen Bild- und Tonaufnahmen von Welschinger Filmerei, können räumlich und inhaltlich zum Zweck der Aussendarstellung sowie im Internet unbegrenzt genutzt werden, ausser es ist vertraglich geregelt.
8 Gewährleistung
8.1 Welschinger Filmerei arbeitet treuepflichtig, effizient und versucht immer das beste Ergebnis zu erzielen.
9 Haftung
9.1 Die Haftung für jegliche indirekten Schäden und Mangelfolgeschäden wird vollumfänglich ausgeschlossen.
Die Haftung für direkte Schäden wird auf die Summe der vom Kunden erworbenen Dienstleistung des Produkts beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für direkte Schäden verursacht durch Grobfahrlässigkeit oder Absicht.
Die Haftung für direkte Schäden wird auf die Summe der vom Kunden erworbenen Dienstleistung des Produkts beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für direkte Schäden verursacht durch Grobfahrlässigkeit oder Absicht.
9.2 Der Kunde ist verpflichtet allfällige Schäden der Firma umgehend zu melden.
9.3 Jegliche Haftung für Hilfspersonen wird vollumfänglich ausgeschlossen.
10 Höhere Gewalt
10.1 Sollten Termine durch Welschinger Filmerei infolge Krankheit/Unfall oder höherer Gewalt wie beispielsweise Naturkatastrophen, Erdbeben, Vulkanausbrüche, Lawinen, Unwetter, Gewitter, Stürme, Kriege, Unruhen, Bürgerkriege, Revolutionen und Aufstände, Terrorismus, Sabotage, Streiks, Atomunfälle resp. Reaktorschäden nicht einhaltbar sein, so ist Welschinger Filmerei während der Dauer der höheren Gewalt sowie einer angemessenen Anlaufzeit nach deren Ende von der Erfüllung der betroffenen Pflichten befreit. Es wird nach einer einvernehmlichen Lösung gesucht.
11 Salvatorische Klausel
11.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit verlieren, wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. In diesem Fall tritt an Stelle der unwirksamen Regelung eine wirksame Regelung, die den mit der unwirksamen Reglung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Dasselbe gilt auch für allfällige Vertragslücken.
12 Anwendbares Recht / Gerichtsstand
12.1 Diese AGB unterstehen schweizerischem Recht. Soweit keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen vorgehen ist das Gericht am Sitz der Firma zuständig.