Allgemeine Geschäftsbedingungen – Welschinger Filmerei
1    Geltungsbereich
1.1   Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) gelten für alle Vertragsverhältnisse zwischen dem Auftraggeber und der Welschinger Filmerei.
2    Vertragsabschluss
2.1   Akzeptiert der Kunde die Offerte von Welschinger Filmerei oder nimmt er die in der Offerte angebotenen Dienstleistungen in Anspruch, kommt es zum Vertragsabschluss.
3    Ausfallsregelung
3.1   Bei Absage oder Verschiebung eines Projekts durch den Auftraggeber ist dieser zur Zahlung einer Ausfallgebühr sowie zur Übernahme der bis dahin angefallenen Kosten verpflichtet:
      – Absage mehr als 7 Werktage vor Arbeitsbeginn: 25 % des vereinbarten Honorars
      – Absage weniger als 7 Werktage vor Arbeitsbeginn: 50 % des vereinbarten Honorars
      – Absage weniger als 48 Stunden vor Arbeitsbeginn: 100 % des vereinbarten Honorars
3.2   Absagen oder Verschiebungen müssen schriftlich per E-Mail geltend gemacht werden. Entscheidungen hinsichtlich Wetteroptionen werden spätestens 1 Woche vor Drehbeginn bestätigt.
4    Vergütung / Zahlungsbedingungen
4.1   Vergütung: Der Preis für die Dienstleistungen wird in der Offerte oder im Vertrag festgelegt.
4.2   Zahlungsbedingungen: Sofern nicht anders vereinbart, ist die Rechnung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig.
4.3   Zahlungsverzug: Bei Zahlungsverzug behält sich Welschinger Filmerei das Recht vor, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu erheben und die Dienstleistung einzustellen.
5    Lieferfrist
5.1   Der Abgabetermin der Musterkopie wird zwischen den Vertragsparteien vor Beginn der Videoproduktion festgelegt.
5.2   Kann Welschinger Filmerei den Abgabetermin nicht einhalten, muss der Auftraggeber unmittelbar über Grund und Dauer der Verzögerung informiert werden.
5.3   Verzögerungen durch Verschulden des Auftraggebers oder höhere Gewalt verschieben den Abgabetermin um die Dauer der Verzögerung.
6    Filmproduktion
6.1   Die Filmproduktion erfolgt auf Grundlage des mit dem Kunden abgesprochenen Konzepts und des in der Offerte festgelegten Leistungsumfangs.
6.2   Die gestalterische Umsetzung erfolgt nach dem Ermessen von Welschinger Filmerei, sofern nicht anders vereinbart.
6.3   Welschinger Filmerei trägt die Verantwortung für die technische Umsetzung und Gestaltung. Die sachliche Korrektheit und rechtliche Zulässigkeit des Inhalts liegt in der Verantwortung des Auftraggebers.
6.4   Verzögerungen oder Komplikationen am Drehtag durch Verschulden des Auftraggebers werden als Mehraufwand in Rechnung gestellt.
6.5   Änderungswünsche, die nicht dem vereinbarten Leistungsumfang entsprechen, werden nach Absprache als Zusatzkosten in Rechnung gestellt. Bei wesentlicher Abweichung vom vereinbarten Umfang behält sich Welschinger Filmerei das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber trägt sämtliche Kosten bis zum Zeitpunkt des Rücktritts.
6.6   Produktionsmaterial (Bilder, Texte, Logos, Videoaufnahmen), das vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt wird, muss termingerecht in verwertbarem Format geliefert werden. Der Auftraggeber gewährleistet die inhaltliche Richtigkeit, Qualität und die erforderlichen Nutzungsrechte. Kann das Material nur durch erheblichen Mehraufwand verwertet werden, gehen die Zusatzkosten zu Lasten des Auftraggebers.
6.7   Musik und Toneffekte werden, sofern nicht anders vereinbart, im Rahmen des gestalterischen Freiraums von Welschinger Filmerei gewählt. Spezifische Musikwünsche müssen vor Drehbeginn kommuniziert werden und können Mehrkosten verursachen. Nach Beginn der Nachbearbeitung sind keine Änderungswünsche an der Musik mehr möglich.
7    Abnahme
7.1   Nach Fertigstellung übergibt Welschinger Filmerei eine Musterkopie. Beanstandungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung erfolgen. Spätere Beanstandungen werden nicht berücksichtigt; die gelieferte Fassung gilt als abgenommen.
7.2   Mängel durch Verschulden des Auftraggebers sind ausgeschlossen. Künstlerische Differenzen innerhalb der vereinbarten Konzeption stellen keinen Mangel dar.
7.3   Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Abnahme, sofern die Videoproduktion dem vereinbarten Konzept und Leistungsumfang entspricht. Geschmacksretouren sind ausgeschlossen.
8    Immaterialgüterrechte
8.1   Das Eigentum an allen entstandenen Rohmaterialien, Zwischenprodukten sowie schriftlich festgelegten Konzepten und Drehbüchern verbleibt bei Welschinger Filmerei.
8.2   Alle entstandenen Bild- und Tonaufnahmen dürfen von Welschinger Filmerei räumlich und inhaltlich zum Zweck der Eigendarstellung sowie im Internet unbegrenzt genutzt werden, sofern nicht vertraglich anders geregelt.
8.3   Die Weitergabe der Endprodukte an Dritte ist nicht gestattet. Alle Verwertungs- und Distributionsrechte verbleiben bei Welschinger Filmerei als Produzent und Urheber.
9    Nutzungsrechte des Auftraggebers
9.1   Sofern nicht in der Offerte oder vertraglich vor Produktionsstart anders vereinbart, erhält der Auftraggeber mit vollständiger Bezahlung das einfache, nicht übertragbare Nutzungsrecht am Endprodukt für eine Dauer von zwei Jahren ab Abnahme.
9.2   Innerhalb dieser zwei Jahre darf der Auftraggeber das Produkt auf der eigenen Website, YouTube, Vimeo und Social-Media-Plattformen veröffentlichen, auch mittels monetarisierter Werbung und Ads.
9.3   Jede darüber hinausgehende Nutzung – insbesondere eine Verlängerung über zwei Jahre, die Weitergabe an Dritte, der Verkauf oder die Bearbeitung des Materials – bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung mit Welschinger Filmerei.
10   Haftung
10.1  Die Haftung für indirekte Schäden und Mangelfolgeschäden wird vollumfänglich ausgeschlossen. Die Haftung für direkte Schäden wird auf die Summe der vom Kunden erworbenen Dienstleistung beschränkt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Grobfahrlässigkeit oder Vorsatz.
10.2  Der Kunde ist verpflichtet, allfällige Schäden umgehend zu melden.
10.3  Jegliche Haftung für Hilfspersonen wird vollumfänglich ausgeschlossen.
11   Höhere Gewalt
11.1  Bei höherer Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, Kriege, Pandemien, behördliche Massnahmen) ist Welschinger Filmerei während der Dauer des Ereignisses und einer angemessenen Anlaufzeit von der Erfüllung der betroffenen Pflichten befreit. Es wird nach einer einvernehmlichen Lösung gesucht.
12   Salvatorische Klausel
12.1  Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Dasselbe gilt für allfällige Vertragslücken.
13   Anwendbares Recht / Gerichtsstand
13.1  Diese AGB unterstehen schweizerischem Recht. Soweit keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen, ist das Gericht am Sitz der Firma zuständig.

Stand: Oktober 2026